14. Abschnitt
Leistungen an Beamte des Ruhestandes
und deren Angehörige oder Hinterbliebene
Pensionsanspruch
§ 124
Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 gelten mit folgenden Abweichungen:
- 1. Ergänzend zu § 4 Abs 4 gilt, dass eine Kürzung auch in folgenden Fällen nicht stattfindet:
- a) wenn der Ruhebezug (§ 3 Abs 2 einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage nach § 4 Abs 2 Nebengebührenzulagengesetz) bei nicht gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger beträgt als das jeweils für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festgelegte Gehalt;
- b) wenn und soweit der Ruhebezug (lit a) bei gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger betragen würde als das jeweils für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festgelegte Gehalt. In diesem Fall ist die Kürzung nur so weit vorzunehmen, dass der Ruhebezug die Höhe dieses Gehaltes erreicht.
- 2. Bei der Berechnung der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit gelten an Stelle von § 5 Abs 3 bis 5 und 6 Abs 2 jene Zeiten, in denen der Beamte teilbeschäftigt war, nur in dem Ausmaß als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, das dem Verhältnis der herabgesetzten Wochendienstzeit zur Vollarbeitszeit entspricht.
- 3. § 7 Abs 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs 2 nicht übersteigen und 50 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten darf.
- 4. An Stelle des § 13a Abs 2 erster Satz gilt folgende
Bestimmung:
Der Beitrag beträgt:
- 1. 1,3 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat;
- 2. 1,5 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.
- 5. An Stelle der im § 15 Abs 3 Z 2 enthaltenen Teilungszahl 350 gilt die Teilungszahl 560.
- 6. Die §§ 15a und 18 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Witwen/Witwer- und Waisenversorgungsgenusses Kürzungen der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs 3 bis 5 dann außer Betracht bleiben, wenn der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres stirbt.
- 7. An Stelle des im § 15b Abs 2 enthaltenen Betrages von 16.000 S gilt ein Betrag, der von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die gemäß § 264 Abs 6 ASVG erlassene Verordnung festzulegen ist.
- 8. Abweichend von § 25 Abs 2 und 3 gebührt dem überlebenden Ehegatten die Kinderzulage auch dann, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat. Abs 3 ist nur auf Vollwaisen anzuwenden.
- 9. Abweichend von § 41 Abs 2 bis 4 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß den §§ 25 und 26 sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührende Zulagen mit Wirkung vom 1. Jänner jedes Jahres mit einem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, der durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den vom Bundesminister für Arbeit und Soziales verordneten Anpassungsfaktor (§§ 108 Abs 5 und 108f ASVG) festzulegen ist.
- 10. Bei der Anwendung des § 62b Abs 1 bis 4 tritt an die Stelle des Datums "1. Mai 1995" das Datum "1. Jänner 1997" und bei der Anwendung des § 62b Abs 3 und 4 zusätzlich an die Stelle des Datums "31. Dezember 1995" das Datum "1. Jänner 1997".
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