Abs. 2 zweiter Satz ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen (vgl. § 150 Z 3).
2. Abschnitt
Melde- und Veröffentlichungspflichten
1. Unterabschnitt
Regelpublizität Jahresfinanzbericht
§ 124.
(1) Ein Emittent hat seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Jahresfinanzbericht umfasst
- 1. den geprüften Abschluss;
- 2. den Lagebericht;
- 3. Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung bestätigen,
- a) dass der im Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte Abschluss ihres Wissens ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;
- b) dass der Lagebericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis oder die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsteht, dass er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt und gegebenenfalls, dass er im Einklang mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 29b der Richtlinie 2013/34/EU und mit den gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen erstellt wurde.
(2) Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so hat der geprüfte Jahresabschluss den Konzernabschluss und den Jahresabschluss des Emittenten als Mutterunternehmen zu umfassen. Der Jahresabschluss, Konzernabschluss und Lagebericht sind im einheitlichen elektronischen Berichtsformat gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2019/815 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats, ABl. Nr. L 143 vom 29.5.2019 S. 1, aufzustellen und in der Fassung des im genannten einheitlichen elektronischen Berichtsformat zu erstellenden Jahresfinanzberichtes dem bestellten Abschlussprüfer zur Prüfung zu übergeben. Der Bestätigungsvermerk und der Zusicherungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 28a der Richtlinie 2006/43/EG werden zusammen mit dem Jahresfinanzbericht vollständig veröffentlicht.
Schlagworte
Meldepflicht, Vermögenslage, Finanzlage
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40275949
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