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§ 123a IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens

§ 123a.

Kommt im Lauf des Insolvenzverfahrens hervor, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht hinreicht, so ist das Insolvenzverfahren aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird.