§ 123 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

IV. Hauptstück
Landesarbeiter

§ 123
Dienstverhältnis des Landesarbeiters

(1) Das Dienstverhältnis des Landesarbeiters ist mit mündlichem oder schriftlichem Dienstvertrag zu begründen Wenn das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert, ist jedenfalls ein schriftlicher Dienstvertrag abzuschließen.

(2) Soweit auf das Dienstverhältnis der Landesarbeiter nicht Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, können diese Dienstverhältnisse durch Vereinbarungen zwischen dem Land und der Interessenvertretung der Landesarbeiter geregelt werden.

(3) Die Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Dienstgebers obliegt der Landesregierung.

24.10.2017

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