§ 123 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

IV. Hauptstück
Landesarbeiter

§ 123*)
Begründung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis des Landesarbeiters kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit begründet werden. Die Begründung des Dienstverhältnisses hat durch mündliche oder schriftliche Ernennung zu erfolgen. Die Ernennung ist jedenfalls schriftlich vorzunehmen, wenn das Dienstverhältnis für einen längeren Zeitraum als einen Monat begründet wird.

(2) Das Dienstverhältnis gilt für bestimmte Zeit begründet, wenn es auf eine bestimmte, zeitlich begrenzte Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Dauer abgestellt ist. Wird es über diese Zeit hinaus fortgesetzt, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.

(3) Durch die Einberufung zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst wird der Ablauf von Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind, nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

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