Bestellung
§ 123.
(1) Der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten:
- 1. den Ausspruch, dass der betroffenen Person ein Sachwalter bestellt wird;
- 2. die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;
- 3. gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person frei verfügen oder sich verpflichten kann;
- 4. die Bezeichnung der Person des Sachwalters;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015)
- 6. den Ausspruch über die Kosten;
- 7. gegebenenfalls, ob daneben die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB) besteht.
(2) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag der betroffenen Person ist stets zu begründen.
ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40173145