§ 122
Verordnungsprüfung
(1) Die Gemeinde hat die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung erlassenen Verordnungen unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben.
(2) Bestehen Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, so hat die Landesregierung diese der Gemeinde mitzuteilen und eine angemessene Frist zur Abgabe einer Äußerung festzusetzen. Die Landesregierung hat eine gesetzwidrige Verordnung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und ihr die Gründe hiefür zugleich mit der Erlassung der Verordnung mitzuteilen.
(3) Die Verordnung der Landesregierung, mit der eine Verordnung der Gemeinde aufgehoben wird, ist im Boten für Tirol kundzumachen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
