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§ 122 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Anrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden

§ 122

Die Strafgefangenen haben das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden.

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