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§ 122 NÖ LBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 122

Frachtkostenersatz

(1) Den Bediensteten werden die tatsächlichen Kosten für die Beförderung des Übersiedlungsgutes ersetzt.

(2) Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten

  1. 1. der üblichen Verpackung,
  2. 2. der Be- und Entladung und
  3. 3. einer angemessenen Versicherung.

(3) Die Bediensteten haben bei sonstiger Anspruchsminderung den Transportauftrag nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erteilen und die Kosten durch eine saldierte Rechnung nachzuweisen.

03.12.2014

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