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§ 122 MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Parteien

§ 122

Parteien im Disziplinarverfahren sind die oder der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

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