Land- und forstliche Lehrlings
und Fachausbildungsstelle
§ 122
(1) Behörde im Sinne des sechsten Abschnittes ist die bei der Landwirtschaftskammer eingerichtete land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- uns Fachausbildungsstelle.
(2) Neben den ihr nach diesem Gesetz sonst übertragenen Aufgaben obliegt der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Ausarbeitung von Lehrbedingungen sowie von Mustern für den Lehrvertrag, die Lehranzeige und das Lehrzeugnis.
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ihre Geschäfte unter Leitung des paritätischen Ausschusses der Landwirtschaftskammer (§ 13 des Landwirtschaftskammergesetzes) zu führen.
(4) Der paritätische Ausschuß ist in Angelegenheiten des Lehrlingswesens beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens je zwei Kammermitglieder der Sektion Dienstgeber und der Sektion Dienstnehmer anwesend sind. An der Abstimmung dürfen die Kammermitglieder der beiden Sektionen immer nur in gleicher Zahl teilnehmen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
(5) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle untersteht der Landesregierung als der sachlich in Betracht kommenden obersten und im Instanzenzug übergeordneten Behörde.
(6) Die Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg sowie im Kundmachungsorgan der Landwirtschaftskammer kundzumachen.
30.10.2018
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