§ 122 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.1992

Behörden
§ 122*)

(1) Behörde im Sinne des 6. Abschnittes ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 19 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes).

(2) Neben den ihr nach diesem Gesetz sonst übertragenen Aufgaben obliegt der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Ausarbeitung von Lehrbedingungen sowie von Mustern für den Lehrvertrag, die Lehranzeige und das Lehrzeugnis.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle untersteht der Landesregierung als der sachlich in Betracht kommenden obersten und im Instanzenzug übergeordneten Behörde.

(4) Die Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg sowie im Kundmachungsorgan der Landwirtschaftskammer kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/1992

05.11.2018

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