Umweltinspektionen bei IPPC‑Anlagen
§ 121g.
(1) Die Behörde hat bei jeder IPPC‑Anlagen regelmäßig Umweltinspektionen durchzuführen, für die die Abs. 2 bis 5 gelten. Für die Beiziehung von Sachverständigen sind die §§ 52 bis 53a AVG anzuwenden.
(2) Auf Grundlage eines gemäß § 63a Abs. 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, erstellten oder aktualisierten Inspektionsplans hat der Landeshauptmann regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor‑Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von IPPC‑Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor‑Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der IPPC‑Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei IPPC‑Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei IPPC‑Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine IPPC‑Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor‑Ort-Besichtigung erfolgen.
(3) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:
- 1. Mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden IPPCAnlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und –typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;
- 2. bisherige Einhaltung des Bewilligungskonsenses;
- 3. Teilnahme des IPPCAnlageninhabers an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1199 , ABl. Nr. L 159 vom 22.06.2023 S. 1, oder an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001:2015 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“ vom 15. November 2015, samt Änderung 1 „Änderungen zu klimabezogenen Maßnahmen“ vom 1. Dezember 2024 (erhältlich bei Austrian Standards International, Heinestraße 38, 1021 Wien).
(4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung einer Bewilligung einer IPPC‑Anlage oder der Anpassung einer IPPC‑Anlage im Sinne des § 121c Untersuchungen vorzunehmen.
(5) Nach jeder Vor‑Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende IPPC‑Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Vor‑Ort-Besichtigung muss der Bericht dem IPPC‑Anlageninhaber zur Stellungnahme übermittelt werden; innerhalb von vier Monaten nach der Vor‑Ort-Besichtigung hat die Behörde den Bericht im Internet bekannt zu geben; diese Bekanntgabe hat jedenfalls eine Zusammenfassung des Berichts zu enthalten sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die Behörde muss sicherstellen, dass der IPPC‑Anlageninhaber die in dem Bericht angeführten Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.
Schlagworte
Betriebsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2025
Gesetzesnummer
10008040
Dokumentnummer
NOR40273272
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