§ 121
Zusatzpension
(1) Die Dienstbehörde hat einem Landesangestellten nach zwanzigjähriger, im Falle der Dienstunfähigkeit zehnjähriger überwiegend guter Dienstleistung auf sein Ansuchen das Recht zuzuerkennen, für sich und seine Hinterbliebenen anstelle der gemäß § 120 gebührenden Abfertigung oder des gemäß § 122 Abs. 1 gebührenden Todesfallbeitrages eine vom Land zu leistende Zusatzpension zu der aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Pension nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Im Falle des Todes des Landesangestellten sind bei Vorliegen einer mindestens zehnjährigen überwiegend guten Dienstleistung die Hinterbliebenen zur Antragsteilung berechtigt.
(2) Die Zusatzpension ist unter Bedachtnahme auf Verwendungsgruppe, Dienstdauer und Dienstbeurteilung mit einem Hundertsatz der aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Pension festzusetzen und darf 60 v. H. derselben nicht übersteigen.
(3) Die Zusatzpension gebührt nicht, soweit sie zusammen mit der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und gegebenenfalls der gesetzlichen Unfallversicherung jenen Ruhe‑(Versorgungs‑)genuß übersteigt, der dem Landesangestellten (seinen Hinterbliebenen) bei sinngemäßer Anwendung des 6. und 7. Abschnittes des II. Hauptstückes gebühren würde. Bei Ermittlung dieses Ruhe‑(Versorgungs‑)genusses sind so viele Dienstjahre zugrunde zu legen, als der Landesangestellte benötigt hätte, um seine letzte Einstufung ausschließlich durch die zweijährige Vorrückung von der Eingangsstufe an in höhere Gehaltsstufen zu erreichen.
(4) Die Zusatzpension gebührt für den gleichen Zeitraum, für den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührt, frühestens jedoch vom Beginn des auf die Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Monates an. Sie wird zu den gleichen Zeitpunkten fällig wie diese. Sie ruht während der Zeiträume, während der die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ruht.
(5) Zur Zusatzpension gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember ein Zuschlag in der Höhe von 50 v. H. der Zusatzpension.
(6) Über den Anspruch auf Zusatzpension ist auf Grund des vom Anspruchsberechtigten vorzulegenden rechtskräftigen Bescheides des Sozialversicherungsträgers über den Pensionsanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu entscheiden. Dem Anspruchsberechtigten steht es jederzeit frei, gegen schriftlichen Verzicht auf die Zusatzpension die Abfertigung (den Todesfallbeitrag) in Anspruch zu nehmen, wobei ausbezahlte Zusatzpensionen (Todesfallbeitrag) in Abzug zu bringen sind.
(7) Im übrigen werden die das Dienstverhältnis des Landesangestellten betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Zuerkennung des Anspruches auf Zusatzpension nicht berührt.
24.10.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
