Betrauung mit der Prüfung und mit der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
(§ 113 Abs. 2 und 3 BHG 2013)
(§ 113 Abs. 2 und 3 BHG 2013)
§ 121
(1) Mit der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 122 sind Bedienstete zu betrauen,
- 1. die alle Umstände (ordnungsgemäße Lieferung oder Leistungserbringung) beurteilen können, um die Richtigkeit des zu prüfenden Beleges zu bescheinigen,
- 2. die nicht bereits über eine Anordnungsbefugnis verfügen oder die im jeweiligen Gebarungsfall ihre Anordnungsbefugnis nicht wahrnehmen und
- 3. bei denen auch sonst keine Zweifel an ihrer vollen Unbefangenheit (§ 9) bestehen.
(2) Wenn nicht von einer Bediensteten oder einem Bediensteten allein alle Umstände beurteilt werden können, sind mehrere Bedienstete mit der sachlichen bzw. rechnerischen Prüfung und Bestätigung zu betrauen.
(3) Erfordert die Beurteilung der ordnungsgemäßen Lieferung oder Leistungserbringung die Fachkenntnis einer oder eines sachverständigen Dritten, so ist der entsprechend eingeholte Befund den Gebarungsunterlagen beizuschließen. Mangels eines schriftlichen Befundes ist das Ergebnis in Form eines Aktenvermerks zu dokumentieren.
(4) Mit der Durchführung der sachlichen und rechnerischen Prüfung und Bestätigung nach § 122 kann mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs eine andere haushaltsführende Stelle oder eine unabhängige Dritte oder ein unabhängiger Dritter betraut werden, wenn der besondere Sachverhalt dies erfordert oder dadurch das Prüfungsziel besser erreicht werden kann. Die Übertragung der Prüfbefugnis bedarf zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Vereinbarung, die nur einen bestimmten Teilbereich der Gebarung umfassen darf. In der Vereinbarung ist genau festzulegen, für welchen Teilbereich die Prüfbefugnis gilt. Weiters sind insbesondere Inhalt und Form der Prüfvermerke, Berichtspflichten, Kontroll- und Weisungsbefugnisse sowie Haftungsregelungen festzulegen.
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