vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 121 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Information des fliegenden Personals

§ 121.

(1)  Die Information des fliegenden Personals gemäß § 88 Abs. 2 Z 2 StrSchG 2020 hat vor Aufnahme der Tätigkeit und in weiterer Folge mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen.

(2)  Im Rahmen der Information ist weibliches fliegendes Personal auch darüber aufzuklären, dass es angesichts der Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind wichtig ist, eine Schwangerschaft frühzeitig mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225523

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)