§ 120c LFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Aufsicht

§ 120c.

(1) Soweit nicht auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 121a Z 2 etwas anderes festgelegt ist, unterliegen die Flugsicherungsorganisationen gemäß § 120 Abs. 1 und 2 sowie die gemäß § 120 Abs. 3 in Anspruch genommenen Dienstleister der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Bestimmung des § 141 Abs. 2 und 3 ist, unbeschadet der unionsrechtlichen Regelungen gemäß Abs. 2, sinngemäß anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist berechtigt, Weisungen zu erteilen.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist die nationale Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/2803 sowie des Artikel 3 Z 34 der Verordnung (EU) 2018/1139 .

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280160

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