Bestätigungen über die Führung der Handelsbücher.
§. 120a.
Zur Ertheilung von Bestätigungen über die gesetzmäßige Beschaffenheit der Handelsbücher ist, wenn die Bücher an einem Orte geführt werden, an welchem ein Handelsgericht oder ein Landesgericht seinen Sitz hat, dieser Gerichtshof, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Handelsbücher geführt werden.
Schlagworte
Erteilung
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020750
alte Dokumentnummer
N2189517869T
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