Gebrauch der Propulsionsorgane
§ 120
(1) Auf festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane im Hafen nur in Gang gesetzt werden
- 1. zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Pfahlzugprobe an Plätzen, die die Hafenverwaltung hiezu bestimmt hat,
- 2. zur üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn
- a) das Fahrzeug keine Grundberührung hat,
- b) die Propulsionsorgane langsam laufen,
- c) durch den Gebrauch der Propulsionsorgane möglichst keine nachteiligen Veränderungen der Hafensohle verursacht werden und
- d) andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.
(2) Während der Erprobung muss ein Besatzungsmitglied am Heck stehen, andere Fahrzeuge bei Annäherung warnen und nötigenfalls das Stoppen der Maschine veranlassen.
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