vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 120 MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt

§ 120

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu bestellen.

(2) Auf die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist § 118 Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt und ihre bzw seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben rechtskundig zu sein.

(4) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt ist das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

11.07.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte