§ 11c FPG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft, vgl. § 126 Abs. 29.

Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesministers für Inneres auf Grund der ETIAS‑Verordnung

§ 11c.

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesministers für Inneres gemäß Art. 37, 40 und 41 der ETIAS‑Verordnung sämtliche von ihm im Zuge der Beantragung der Reisegenehmigung nach der ETIAS‑Verordnung vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2025

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40272862

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