§ 11a UniStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Bakkalaureats- und Magisterstudien

§ 11a.

(1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) und die zuständige Studienkommission sind berechtigt, die Umwandlung des gemäß § 11 eingerichteten Diplomstudiums in ein Bakkalaureatsstudium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien zu beantragen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, ein gemäß § 11 eingerichtetes Diplomstudium unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 in ein Bakkalaureatsstudium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien durch Verordnung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 umzuwandeln. Zur Arbeitsmarktrelevanz (§ 11 Abs. 3 Z 2) ist jedenfalls ein Gutachten des Beirates für Wirtschafts- und Sozialfragen anzufordern.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 2 setzt voraus, daß die zuständige Studienkommission sich nicht dagegen ausspricht.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in der Verordnung gemäß Abs. 2 die Studiendauer für das Bakkalaureatsstudium mit sechs bis acht Semestern, für das Magisterstudium mit zwei bis vier Semestern zu begrenzen, wobei die in der Anlage 1 für das umzuwandelnde Diplomstudium festgelegte Studiendauer insgesamt grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Wenn es die internationale Vergleichbarkeit insbesondere des Magisterstudiums jedoch erfordert, ist abweichend von Anlage 1 eine Studiendauer von insgesamt zehn Semestern zulässig.

(5) Die Studienkommission hat die Summe der Semesterstunden für Bakkalaureats- und Magisterstudium im Rahmen der für das jeweilige Diplomstudium gemäß Anlage 1 zulässigen Gesamtstundenzahl festzulegen und 70 bis 90 vH dieser Summe der Semesterstunden dem Bakkalaureatsstudium zuzuordnen.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in der Verordnung gemäß Abs. 2 die Bezeichnung für das Bakkalaureats- und Magisterstudium unter Berücksichtigung der Benennung des Diplomstudiums gemäß Anlage 1 und den Wortlaut der Bakkalaureats- und Magistergrade entsprechend den jeweiligen in der Anlage 1 festgesetzten Diplomgraden festzulegen.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Studienrichtung Bezug genommen wird, sind die betreffenden Bestimmungen sowohl auf die Diplom- und Doktoratsstudien als auch auf die Bakkalaureats- und Magisterstudien zu beziehen. Eine gleiche dienstrechtliche Zuordnung im öffentlichen Dienst von Bakkalaureatsstudium und Magister- bzw. Diplomstudium ist nur mit ausdrücklicher Regelung im Dienstrecht möglich.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12128755

alte Dokumentnummer

N7199961915L

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