Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe
§ 11a
(1) Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe (§ 17 Abs 9) werden von der Landesregierung erlassen und legen fest, dass die Verwendung von Flächen in einer Gemeinde für Handelsgroßbetriebe vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung des Landes zulässig ist. Solche Standortverordnungen haben sich auf bestimmte Grundflächen zu beziehen und das Höchstausmaß der Gesamtverkaufsflächen und die zulässigen Kategorien der Handelsgroßbetriebe festzulegen.
(2) Die Erlassung von Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe und die Festlegungen gemäß Abs 1 zweiter Satz dürfen nur in Übereinstimmung mit den Raumordnungszielen und -grundsätzen erfolgen. Diese Entscheidungen sind im Hinblick auf die Auswirkungen eines genau bezeichneten Vorhabens insbesondere auf die Verkehrsstrukturen, die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen sowie Erwerbsmöglichkeit, die weitere Entwicklung der gewachsenen Lebensräume unter besonderer Berücksichtigung des Prinzips der gestreuten Schwerpunktbildung zu treffen.
(3) Vor Erlassung einer Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe ist eine Stellungnahme der Gemeinde vom Standpunkt der örtlichen Raumplanung einzuholen und den im § 6 Abs 3 genannten Rechtsträgern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben.
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