Verkürzte Gültigkeitsdauer
§ 11a.
Reisepässe gemäß § 4a sind mit einer Gültigkeitsdauer von längstens sechs Monaten, in besonders begründeten Fällen längstens einem Jahr auszustellen. § 11 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 gilt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR40017733
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