§ 11a.
Den Schülervertretern (§ 59 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) und den Mitgliedern der Landes- und Bundesschülervertretung (§§ 6 und 21 des Schülervertretungengesetzes, BGBl. Nr. 284/1990) ist während der Unterrichtszeit die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten, darüber hinaus die für die in die Arbeitszeit fallende Teilnahme an Landes- und Bundesschülervertretungssitzungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
Schlagworte
Landesschulbeirat, Landesschulbeiratssitzung
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024
Gesetzesnummer
10008632
Dokumentnummer
NOR12113240
alte Dokumentnummer
N6199746991L
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