§ 11a GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1998

§ 11a*)
Zustellung der Wahlunterlagen

(1) Jedem Wahlberechtigten sind ein amtlicher Wahlausweis und ein amtlicher Stimmzettel zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, daß diese Unterlagen spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der im Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigten einlangen.

(2) Der Wahlausweis muß den Familien und Vornamen des Wahlberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Wahlsprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Wahltag, die Wahlzeit, das Wahllokal und einen Hinweis auf die Wahlpflicht enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 63/1998

16.10.2017

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