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§ 11a FKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Stresstests

§ 11a.

Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde angemessene und regelmäßige Stresstests bei Finanzkonglomeraten durchzuführen. Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde die Ergebnisse unionsweiter Stresstests gemäß Art. 9b Abs. 2 der Richtlinie  2002/87/EG dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden mitzuteilen.

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20003448

Dokumentnummer

NOR40155638

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