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§ 11a EAG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2026

Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten

§ 11a.

Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte grenzüberschreitend verbringt oder verbringen will, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Mindestanforderungen in Anhang 6 einzuhalten, um nachzuweisen, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt. Kopien der Unterlagen gemäß Anhang 6 Z 1 sind sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40280093

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