Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten
§ 11a.
Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte grenzüberschreitend verbringt oder verbringen will, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Mindestanforderungen in Anhang 6 einzuhalten, um nachzuweisen, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt. Kopien der Unterlagen gemäß Anhang 6 Z 1 sind sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2026
Gesetzesnummer
20004052
Dokumentnummer
NOR40280093
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