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§ 11 ZusIntGer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1996

Ladung von Personen

§ 11.

(1) Das Internationale Gericht ist befugt, Personen in Österreich Ladungen und andere Aktenstücke unmittelbar im Weg der Post zuzustellen.

(2) Auf Ersuchen des Internationalen Gerichtes hat das österreichische Gericht Zeugen und Sachverständigen, die vor das Internationale Gericht geladen wurden, auf Antrag einen angemessenen Vorschuß auf die Reisekosten anzuweisen. Dieser Vorschuß ist zurückzufordern, wenn der Zeuge oder Sachverständige der Verhandlung vor dem Internationalen Gericht fernbleibt oder seinen Pflichten, die durch die Ladung begründet werden, auf andere Weise nicht nachkommt.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038494

alte Dokumentnummer

N2199655783J

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