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§ 11 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1983

Zweiter Titel.

Streitgenossenschaft und Hauptintervention.

§. 11.

Außer den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen):

  1. 1. wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind;
  2. 2. wenn gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen

    thatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden, und zugleich die Zuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich jedes einzelnen Beklagten begründet ist.

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