§ 11. Schultern
(1) Befestigte Bewegungsflächen müssen entlang ihrer Ränder Schultern aufweisen, die so hergestellt sind, daß ihre Tragfähigkeit einen Übergang zum angrenzenden Gelände bildet.
(2) Die Schultern müssen mindestens breit sein:
- 7,5 m bei Pisten der Klassen A und B,
- 4,5 m bei Pisten der Klasse C und Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
- 2,5 m bei Pisten der Klassen D, E, F, Hubschrauberpisten, Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F, Abstellflächen und Ausweichstellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147953
alte Dokumentnummer
N9197249348J
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