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§ 11 VP-WO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Wahlvorgang im Wahllokal

§ 11

(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung beim Wahlvorgang und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.

(2) Wahlberechtigte, die nicht von der Ausübung ihres Wahlrechts mittels Briefwahl Gebrauch gemacht haben, haben zur Ausübung ihres Wahlrechts zur festgesetzten Zeit im Wahllokal vor der Wahlkommission persönlich zu erscheinen und sich dem Wahlleiter gegenüber auszuweisen.

(3) Für die Wahl sind Stimmzettel und undurchsichtige Briefumschläge (Wahlkuverts) je von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format zu verwenden. Die Stimmzettel haben der Anlage 4a oder 4b zu entsprechen. In der Anlage 4b sind die Namen in der Reihenfolge der in der Zusammenfassung der Wahlvorschläge aufscheinenden Kandidaten einzutragen. Der Wahlleiter hat jedem Wahlberechtigten einen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übergeben.

(4) Der Wahlberechtigte hat sich allein in die vorgesehene Wahlzelle zu begeben, die so einzurichten ist, dass die Stimmabgabe unbeobachtet durchgeführt werden kann. Der Wahlberechtigte hat im Stimmzettel den Vor- und Familiennamen des von ihm Gewählten einzutragen oder anzukreuzen (Anlage 4a oder 4b). Sodann hat er den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben. Das Wahlkuvert ist dem Wahlleiter zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Der Name des Wählers ist in der Wählerliste zu kennzeichnen und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen.

(5) Jeder Wahlberechtigte ist berechtigt, wegen Nichtaufnahme in die Wählerliste, Nichtentgegennahme eines Wahlvorschlages oder Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch beim Wahlleiter zu erheben. Die Wahlkommission hat diese Einsprüche unverzüglich zu prüfen. Der Wahlleiter hat über sie nach Anhörung der übrigen Mitglieder der Wahlkommission zu entscheiden. Wurde die im Einspruch behauptete Rechtswidrigkeit erwiesen und war sie auf das Wahlergebnis von Einfluss, so hat der Rechtsträger der Einrichtung die Neudurchführung der Wahl zu veranlassen.

(6) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit oder sobald alle Wahlberechtigten gewählt haben, hat der Wahlleiter den Wahlvorgang für beendet zu erklären.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20004465

Dokumentnummer

NOR40192055

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