Vorvertragliche Informationen bei Stundungen und Rückzahlungsmodalitäten nach § 6 Abs. 3
Vorvertragliche Informationen bei Stundungen und Rückzahlungsmodalitäten nach § 6 Abs. 3
§ 11.
(1) Abweichend von § 10 hat der Kreditgeber bei Vereinbarungen über Stundungen und Rückzahlungsmodalitäten nach § 6 Abs. 3 für die Mitteilung der vorvertraglichen Informationen das Formular nachAnhang II („Europäische Informationen für Stundungen und Rückzahlungsmodalitäten“) auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zu verwenden. Die Informationen müssen klar und verständlich sein, und alle Informationen sind im Formular in gleicher Weise hervorzuheben. Mit der Übermittlung des Formulars nach Anhang II gelten die spezifischen Informationspflichten des Kreditgebers nach diesem Absatz als erfüllt.
(2) Die vorvertraglichen Informationen (Abs. 1) haben alle folgenden Angaben, die in auffallender Art und Weise im ersten Teil des Formulars nachAnhang II auf einer Seite darzustellen sind, zu enthalten:
- 1. die Identität des Kreditgebers sowie gegebenenfalls des beteiligten Kreditvermittlers;
- 2. den Gesamtkreditbetrag;
- 3. die Laufzeit des Kreditvertrags;
- 4. den Sollzinssatz oder alle Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten;
- 5. den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag;
- 6. bei verbundenen Kreditverträgen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und ihr Barzahlungspreis;
- 7. die Kosten bei Zahlungsverzug, das heißt den Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und die Art und Weise seiner Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;
- 8. den Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zweck der Rückzahlung angerechnet werden;
- 9. einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen;
- 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts;
- 11. das Bestehen eines Rechts auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung;
- 12. die Anschrift, die Telefonnummer und die E Mail-Adresse des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die Anschrift, die Telefonnummer und die EMail-Adresse des beteiligten Kreditvermittlers.
(3) Wenn die Darstellung der in Abs. 2 angeführten Informationen in auffallender Art und Weise auf einer Seite nicht möglich ist, sind sie im ersten Teil des Formulars nachAnhang II auf höchstens zwei Seiten darzustellen; die in Abs. 2 Z 1 bis 7 angeführten Informationen sind in diesem Fall auf der ersten Seite des Formulars anzugeben.
(4) Die in Abs. 1 genannten vorvertraglichen Informationen haben weiters folgende Angaben, die nach den in Abs. 2 angeführten Angaben und von diesen erkennbar getrennt darzustellen sind, zu enthalten:
- 1. die Art des Kredits;
- 2. falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes sowie Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, die vom Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;
- 3. ein repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des effektiven Jahreszinses und des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags, unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen;
- 4. die Bedingungen und das Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags;
- 5. gegebenenfalls Informationen zur Art der Berechnung der Entschädigung des Kreditgebers im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung;
- 6. gegebenenfalls den Hinweis, dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden kann;
- 7. einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung gemäß § 19 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Prüfung seiner Kreditwürdigkeit;
- 8. gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Datenverarbeitung, einschließlich Profiling, personalisiert worden ist;
- 9. gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist;
- 10. einen Hinweis auf die für den Verbraucher bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Schlichtungsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang;
- 11. einen Warnhinweis und eine Erläuterung der rechtlichen und finanziellen Folgen der Nichteinhaltung der sonstigen mit dem konkreten Kreditvertrag verbundenen Verpflichtungen;
- 12. einen Tilgungsplan mit allen Zahlungen und Rückzahlungen während der Laufzeit des Kreditvertrags, einschließlich der Zahlungen und Rückzahlungen für etwaige Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, die gleichzeitig verkauft werden, wobei die Angaben zu Zahlungen und Rückzahlungen, falls unter unterschiedlichen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, auf angemessenen Erhöhungen des Sollzinssatzes beruhen.
- Die in diesem Absatz genannten vorvertraglichen Informationen sind bei Kreditverträgen mit einem Gesamtkreditbetrag von weniger als 200 Euro und bei Kreditverträgen, bei denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen, nicht erforderlich.
(5) Die im Formular nachAnhang II enthaltenen Informationen müssen kohärent und gut lesbar sein sowie den technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen. Die Informationen sind auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise darzustellen, wobei der Interoperabilität Rechnung zu tragen ist.
(6) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind die Identität des Kreditgebers und der geschäftliche Zweck eines von diesem initiierten Anrufs zu Beginn eines jeden Anrufs klar und verständlich ausdrücklich offenzulegen. Wenn ein Anruf aufgezeichnet wird oder aufgezeichnet werden könnte, hat der Kreditgeber den Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen.
(7) Sofern der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat, müssen ihm bei Ferngesprächen abweichend von Abs. 4 nur die in Abs. 2 genannten Informationen bereitgestellt werden, bevor er durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist. In diesem Fall hat der Kreditgeber den Verbraucher über Art und Verfügbarkeit der übrigen in Abs. 4 genannten Informationen zu informieren und das Formular nachAnhang II auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags zur Verfügung zu stellen.
(8) Der Kreditgeber hat dem Verbraucher auf dessen Verlangen zusätzlich zum Formular nachAnhang II unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Verlangens nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.
(9) Die in den Abs. 1 bis 8 vorgesehenen Informationspflichten gelten auch für den Kreditvermittler, sofern es sich bei diesem nicht um einen an der Kreditvermittlung nur in untergeordneter Funktion beteiligten Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer handelt.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278357
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