§ 11.
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
- 1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
- 2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit „ja“ oder mit „nein“ gestimmt hat, oder
- 3. überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder
- 4. die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde, oder
- 5. aus den vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, ob er mit „ja“ oder „nein“ stimmen wollte.
(2) Gelangen an einem Abstimmungstage mehrere Volksabstimmungen zur Durchführung, so ist bei der Beurteilung der Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel so vorzugehen, als ob es sich bei jeder der im Stimmzettel enthaltenen Fragen um einen gesonderten Stimmzettel handeln würde.
(3) Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1 NRWO beschriftete Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10000530
Dokumentnummer
NOR40256591
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