Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahreslageberichte
§ 11.
Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 125 Abs. 4 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zusätzlich zum Zwischenlagebericht ein verkürzter Abschluss zu erstellen ist und der Zwischenlagebericht zumindest die folgenden Angaben enthalten muss:
- 1. Eine Darstellung des Berichtszeitraums;
- 2. Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Emittenten während der verbleibenden sechs Monate des Geschäftsjahres;
- 3. für Emittenten von Aktien Angaben zu wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen, sofern sie nicht bereits kontinuierlich offen gelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017
Gesetzesnummer
20010098
Dokumentnummer
NOR40199748
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