§ 11 TransV

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2007

Gleichwertigkeit in Bezug auf Erklärungen der gesetzlichen Vertreter des Emittenten

§ 11.

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in §§ 82 Abs. 4 Z 3 und 87 Abs. 1 Z 3 BörseG genannten gleichwertig sind, wenn eine oder mehrere Personen, die beim Emittenten für die Erstellung des Jahres- und Halbjahresfinanzberichts zuständig sind, den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge insbesondere dafür verantwortlich sind, dass

  1. 1. die Abschlüsse mit dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen oder den einschlägigen Rechnungslegungsgrundsätzen übereinstimmen;
  2. 2. die Darstellung im Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild widerspiegelt.

Schlagworte

Jahresfinanzbericht

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20005392

Dokumentnummer

NOR40088913

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