Übernahmepflichten
§ 11.
Betreiber eines nach § 3 zugelassenen Verarbeitungsbetriebes sind nach Maßgabe der Zulassung verpflichtet, zu den üblichen Geschäftbedingungen
- 1. nicht bloß geringfügige Mengen tierischer Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach § 10 unterliegen, über Aufforderung des Bürgermeisters abzuholen, wenn kein anderer zugelassener Betrieb näher gelegen ist,
- 2. alle ihnen gelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach § 10 unterliegen,
nach Maßgabe ihrer technischen Einrichtungen und Kapazitäten
zu übernehmen und zu behandeln,
und dem Ablieferungspflichtigen eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung (Bestätigung) über die Ablieferung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20003102
Dokumentnummer
NOR40048332
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