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§ 11 Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Praktische Aufgabe

§ 11.

(1) Die praktische Aufgabe besteht aus dem praktischen Teil gemäß den nachstehenden Absätzen und der Präsentation gemäß § 13. Die praktische Aufgabe ist mit einer Gesamtnote zu bewerten.

(2) Der praktische Prüfungsteil umfasst die Durchführung eines Arbeitsauftrages, der nach Vorgabe der Prüfungskommission die Erstellung eines Werkstückes beinhaltet.

(3) Dabei hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nachfolgende Kompetenzen nachzuweisen.

  1. 1. Arbeitsvorbereitung, Planen und Zeichnen
  2. Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
  1. a) Informationen zur Durchführung von Arbeiten aus Auftragsunterlagen, zB technischen Zeichnungen, zu ermitteln und
  2. b) die Vollständigkeit von Auftragsunterlagen oder technischen Zeichnungen zu beurteilen.
  1. 2. Arbeitsausführung und Qualitätskontrolle
  2. Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
  1. a) den Materialbedarf zu ermitteln,
  2. b) die Verwendbarkeit bzw. Einsatzbereitschaft von Materialien, Werkzeugen, Geräten, Maschinen oder Anlagen zu beurteilen und diese vorzubereiten (zB Rüsten, Anlagenparameter setzen),
  3. c) Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung zu bedienen,
  4. d) Werkstücke zu bearbeiten und lösbare oder unlösbare Verbindungen herzustellen,
  5. e) Oberflächen zu bearbeiten oder vor äußeren Einflüssen zu schützen,
  6. f) Werkstücke auf- oder zusammenzubauen und
  7. g) Qualitätskontrollen durchzuführen.

(4) Außerdem hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nach Wahl der Prüfungskommission aus jedem der nachfolgenden schwerpunktspezifischen Kompetenzbereiche zumindest eine Kompetenz nachzuweisen.

  1. 1. Schwerpunkt Planung
  2. Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
  1. a) Stücklisten zu erstellen oder Zuschnitte zu optimieren,
  2. b) Beschläge auszuwählen, einzupassen und einzubauen,
  3. c) unterschiedliche Anschlagarten herzustellen (zB aufschlagende, innenliegende oder überfälzte) und
  4. d) Furniere fachgerecht zu verarbeiten (zB verkleben, zusammensetzen, aufleimen, pressen).
  1. 2. Schwerpunkt Produktion
  2. Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
  1. a) Stücklisten zu erstellen oder Zuschnitte zu optimieren,
  2. b) Beschläge auszuwählen, einzupassen und einzubauen,
  3. c) unterschiedliche Anschlagarten herzustellen (zB aufschlagende, innenliegende oder überfälzte) und
  4. d) Furniere fachgerecht zu verarbeiten (zB verkleben, zusammensetzen, aufleimen, pressen).
  1. 3. Schwerpunkt Modell- und Formenbau
  2. Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
  1. a) Modelle herzustellen,
  2. b) Modell-Vorrichtungen anzufertigen,
  3. c) Modelle auszufertigen und nachzubearbeiten,
  4. d) Kernkästen, Schablonen, Werkzeuge oder Formen herzustellen,
  5. e) abgenützte Modelle zu revitalisieren.

(5) Für die Bewertung des praktischen Prüfungsteils sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit (zB Maßhaltigkeit, Winkeligkeit, Ebenheit, Oberflächengestaltung, fachgerechter Zusammenbau),
  2. 2. fachgerechtes Handhaben der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen,
  3. 3. Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität, optischer Gesamteindruck).

(6) Der Arbeitsauftrag für den praktischen Prüfungsteil ist von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass er in vier Stunden bearbeitet werden kann. Er ist nach sechs Stunden zu beenden.

Schlagworte

Modellbau

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011992

Dokumentnummer

NOR40246821

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