Prüfungsgebühren
§ 11.
(1) Vor der Prüfung hat der Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 150 S zu erlegen, wovon 135 S unter den Mitgliedern der Prüfungskommission zu gleichen Teilen zu verteilen sind. Aus dem Rest ist der Schriftführer zu entschädigen und sind die Kanzleiauslagen zu bestreiten.
(2) Bei Wiederholung der Prüfung im ganzen oder zum Teile ist die volle Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018
Gesetzesnummer
10008122
Dokumentnummer
NOR12092821
alte Dokumentnummer
N61949100690
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