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§ 11 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Beziehung zur Militärverwaltung

§ 11.

(1) Bei Tieren, welche der Militärverwaltung angehören, bleibt das Verfahren zur Ermittlung und Tilgung von Tierseuchen, soweit nur das Eigentum des Bundes betroffen wird, den Militärbehörden nach den geltenden Vorschriften überlassen.

(2) Jede verdächtige Erkrankung von Tieren gemäß Abs. 1 ist jedoch unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen, welche zur Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche auf andere als die erwähnten Tierbestände im Sinne dieses Bundesgesetzes die notwendigen Verfügungen zu treffen hat.

(3) Die Militärbehörden sind verpflichtet,

  1. 1. die von ihnen getroffenen Maßnahmen unverzüglich der örtlich zuständigen Behörde mitzuteilen,
  2. 2. die Behörde über den Verlauf der Seuche in Kenntnis zu halten und
  3. 3. auf Ersuchen der Behörde bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 mitzuwirken.

(4) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, sobald sie von einem Seuchenverdacht bei den im Eigentum des Bundes stehenden Tieren der Militärverwaltung Kenntnis erlangt, die zuständige Militärbehörde zur Setzung von Maßnahmen zu verständigen und dieser die im Sinne des Abs. 2 angeordneten Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262097

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