§ 11 TGFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 11
Vorschreibung der Beiträge

(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Tierhalter schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe Beiträge geschuldet werden und dass sie spätestens mit Ablauf eines Monats ab Mitteilung zu entrichten sind. Die Mitteilung hat die für den Stichtag erhobene Anzahl von Tieren getrennt nach Tierarten sowie den der Erhebung zugrundegelegten Datenbestand auszuweisen. Wenn der Beitragspflichtige die ihm mitgeteilte Beitragsschuld bestreitet, die Zahlung von der Zustellung eines Bescheides abhängig macht oder die Beiträge nicht zeitgerecht entrichtet, hat die Bezirkshauptmannschaft die Beiträge mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Über eine Berufung gegen einen solchen Bescheid entscheidet die Landesregierung.

(3) Die von der Bezirkshauptmannschaft eingehobenen Beiträge sind unverzüglich an den Tiergesundheitsfonds zu überweisen.

(4) Soweit in den Abs. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Vorschreibung der Beiträge die Vorschriften des Abgabenverfahrensgesetzes.

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