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§ 11 TEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1951

§ 11.

Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind.

Schlagworte

Kommorientenvermutung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001905

Dokumentnummer

NOR12025200

alte Dokumentnummer

N2195118259R

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