§ 11.
Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind.
Schlagworte
Kommorientenvermutung
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
10001905
Dokumentnummer
NOR12025200
alte Dokumentnummer
N2195118259R
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