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§ 11 TDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

4. Abschnitt

Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

§ 11

Zuständigkeiten

(1) Die Behörden sind im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens verpflichtet.

(2) Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, so hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle zu übermitteln.

(3) Behörde im Sinn dieses Abschnittes ist auch das Landesverwaltungsgericht.

07.02.2013

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