Sachleistungen
§ 11.
(1) Sachleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind aus öffentlichen Mitteln finanzierte Leistungen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Sachleistungen werden nicht in Form von Geldzuwendungen gewährt.
(2) Zu den Sachleistungen zählen insbesondere:
- 1. die begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;
- 2. die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;
- 3. die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;
- 4. die begünstigte Nutzung von Wohnraum.
(3) Die leistende Stelle hat Sachleistungen mit dem jeweiligen geldwerten Vorteil, der dem Leistungsempfänger aufgrund der Sachleistung zukommt, anzusetzen.
Schlagworte
Ausbildung, BGBl. Nr. 76/1986
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40258075
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