§ 11 Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie

Alte FassungIn Kraft seit 21.9.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 11.

(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

  1. 1. Spezielle Biologie;
  2. 2. Spezielle Chemie;
  3. 3. Technologie der Nahrungs- und Genußmittel;
  4. 4. Nahrungs- und Genußmittelkontrolle;
  5. 5. Energiewirtschaft.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Prüfungsfächern:

  1. 1. Dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
  2. 2. einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen ist. Dieses ist unter Berücksichtigung der Prüfung gemäß Z 1 vom Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(4) Auf den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Auf die Wiederholung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

(5) Auf Antrag des Kandidaten ist zu bewilligen, daß die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Universität oder an einer anderen Universität eingerichtet sind, ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsausbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren.

Schlagworte

Nahrungsmittel, Nahrungsmittelkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009568

Dokumentnummer

NOR12121123

alte Dokumentnummer

N7198410483Y

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