§ 11 Studienordnung Petroleum Engineering

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Dritter Studienabschnitt

§ 11.

(1) Der dritte Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen zur Vertiefung aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 30 bis 35 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von fünf Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des dritten Studienabschnittes sind:

  1. 1. Drilling;
  2. 2. Petroleum Production;
  3. 3. Applied Geophysics;
  4. 4. Reservoir Engineering.

(3) Die den Prüfungsfächern gemäß Abs. 2 zuzuordnenden Lehrveranstaltungen sind vom Studierenden aus dem Lehrangebot der Montanuniversität Leoben und der Colorado School of Mines im Einvernehmen mit einem fachzuständigen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG und dem Präses der zuständigen Prüfungskommission auszuwählen. Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von mindestens 12 Wochenstunden sind im Rahmen des ausländischen Studienteiles an der Colorado School of Mines zu absolvieren.

(4) Bei der Auswahl gemäß Abs. 3 sind nach Maßgabe des Studienplanes Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 12 Wochenstunden aus einem einzigen Prüfungsfach gemäß Abs. 2 zu entnehmen. Dieses Prüfungsfach ist als Schwerpunkt zu bezeichnen. Aus jedem der übrigen Prüfungsfächer gemäß Abs. 2 sind nach Maßgabe des Studienplanes Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von jeweils mindestens 3 Wochenstunden zu absolvieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009821

Dokumentnummer

NOR12123940

alte Dokumentnummer

N7199220944J

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