§ 11 Studienordnung Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 11.

(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

  1. 1. Im Studienzweig „Pflanzenproduktion“:
  1. a) Pflanzenproduktion;
  2. b) Tierproduktion;
  3. c) Agrarökonomik;
  4. d) Landtechnik;
  5. e) jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. e gewählt wurde;
  6. f) jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. f gewählt wurde.
  1. 2. Im Studienzweig „Tierproduktion“:
  1. a) Pflanzenproduktion;
  2. b) Tierproduktion;
  3. c) Agrarökonomik;
  4. d) Landtechnik;
  5. e) jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. e gewählt wurde;
  6. f) jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. f gewählt wurde.
  1. 3. Im Studienzweig „Agrarökonomik“:
  1. a) Pflanzenproduktion;
  2. b) Tierproduktion;
  3. c) Agrarökonomik;
  4. d) Landtechnik;
  5. e) jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 lit. e gewählt wurde;
  6. f) jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 lit. f gewählt wurde.
  1. 4. Im Studienzweig „Gartenbau“:
  1. a) Pflanzenproduktion;
  2. b) Tierproduktion;
  3. c) Agrarökonomik;
  4. d) Landtechnik;
  5. e) Gartenbau;
  6. f) jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 lit. f gewählt wurde;
  7. g) jene Gruppe von Wahlfächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 lit. g gewählt wurde.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009817

Dokumentnummer

NOR12123919

alte Dokumentnummer

N7199220479J

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