Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 11.
(1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in § 10 Abs. 5 Z 1 lit. e, Abs. 5 Z 2 lit. e, Abs. 6 Z 1 lit. e und Abs. 6 Z 2 lit. e genannten Fächern voraus. Diese Vorprüfung hat zu entfallen, wenn als zweite Studienrichtung ein weiterer Studienzweig der Studienrichtungen der Klassischen Philologie gewählt wurde.
(2) Wurde ein Studienzweig der Klassischen Philologie (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung überdies eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch oder philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.
(3) § 6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009436
Dokumentnummer
NOR12120081
alte Dokumentnummer
N7197631366L
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