§ 11 Studienordnung für die Studienrichtung Werkstoffwissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 11.

(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

  1. a) Metallkunde und Werkstoffprüfung;
  2. b) Werkstoffkunde nichtmetallischer Werkstoffe;
  3. c) Hüttenkunde und Formgebungstechnik;
  4. d) Kunststofftechnik;
  5. e) ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Prüfungsfächern:

  1. a) dem Prüfungsfach, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
  2. b) dem Prüfungsfach, das als Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen ist.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Für die Wiederholung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige akademische Behörde (§ 9 Abs. 1 und 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen) zu bewilligen, daß die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10009339

Dokumentnummer

NOR12119205

alte Dokumentnummer

N7197131077L

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