Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Diplomarbeit
§ 11.
(1) Der Kandidat hat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem seinem Studienzweig zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) darzutun.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren, Emeritierten Hochschulprofessoren und Hochschuldozenten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Bei der Stellung von Themen für die Diplomarbeit sind theoretische Probleme des Übersetzens und Dolmetschens, Beschreibung sprachlicher Erscheinungen der ersten oder der zweiten Fremdsprache, vorzugsweise solcher der Gegenwartssprache, wobei zwei Sprachen einander gegenübergestellt werden (erste oder zweite Fremdsprache zur Mutter- oder Bildungssprache; oder: erste zur zweiten Fremdsprache), Übersetzungsvergleich und Übersetzungskritik, terminologische oder lexikographische Arbeiten über die erste oder die zweite Fremdsprache, Kultur und Realien des Sprachraumes der ersten oder der zweiten Fremdsprache, insbesondere in Zusammenhang mit Fragen der übersetzerischen Wiedergabe, besonders zu berücksichtigen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer einrechenbaren Semesters zu vergeben.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles (§ 3 Abs. 1) als Hausarbeit oder als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen (Abs. 2).
(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.
(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 4 zu berücksichtigen.
Schlagworte
Muttersprache
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009344
Dokumentnummer
NOR12119272
alte Dokumentnummer
N7197231114L
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